Psychotherapie Luckau

Kinder- und Jugenlichenpsychotherapie



Informationen zur Kostenübernahme für gesetzlich Versicherte

Möglicherweise ist Ihnen bekannt, dass sich aufgrund der zu geringen Anzahl an Vertragspraxen bundesweit für Psychotherapiepatient/Innen oftmals lange Wartezeiten ergeben.

Gemäß § 13 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB V) sowie nach dem Vergleich vor dem Bundessozialgericht (BSG) vom 21.05.1997 (Az. 5 RKa 15/97) haben Sie jedoch grundsätzlich Anspruch auf psychotherapeutische Versorgung innerhalb einer zumutbaren Wartezeit und in zumutbarer örtlicher Entfernung.

Kann Ihnen Ihre Krankenkasse innerhalb eines zumutbaren Zeitrahmens keinen Therapieplatz bei einem Vertragsbehandler anbieten, so ist sie gehalten die Kosten einer Behandlung in einer Privatpraxis zu übernehmen. (Achtung: Ein Verweis der Krankenkassen auf Therapeutenlisten, Suchportale o.ä. reicht nicht aus.)

Das Kostenerstattungsverfahren ermöglicht so im Zuge der Unterversorgung eine zeitnahe psychotherapeutische Behandlung, die gerade bei Kindern und Jugendlichen von großer Bedeutung ist, da diese sich in sensiblen Entwicklungsphasen befinden.

Ich berate Sie gern zum Vorgehen und unterstütze Sie bei der Antragsstellung!